Donnerstag, 16. Juni 2016

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Zustellung eines "Behördenbriefes" – “Amt“ in der Beweispflicht

Die als Behörden auftretenden BRD-Jobcenter verschicken ihre Schreiben und sowieso ungültigen „Verwaltungsakte“ im Regelfall per „Normalpost“.
Das ist jedoch ein äußerst unsicherer Versand, denn es kommt immer wieder vor, dass Standardbriefe ihren Empfänger nicht erreichen.
Aus diesem Grund steht das Jobcenter (also, wenn der Empfänger einen Brief nicht erhalten hat) in der Beweispflicht, dass und wann die Post den Jobcenter-Kunden erreicht hat.
Eine per sowieso rechtswidrigen „Verwaltungsakt“ erlassene und via Normalbrief verschickte „Eingliederungsvereinbarung“ entfaltet also keine Rechtswirksamkeit.

Eine Vorladung (euphemistisch „Einladung“ genannt) zu einem „Meldetermin“ kann nicht wahrgenommen – einer Bewerbung auf ein Stellen“angebot“ nicht nachgekommen – und eine Maßnahme nicht angetreten werden, wenn der Empfänger das entsprechende Schreiben nicht erhalten hat.
Ergeht trotzdem eine Sanktion, ist Widerspruch dagegen einzulegen, wenn das Jobcenter keinen Zustellnachweise erbringen kann.
Ein Schreiben gilt auch nicht nach drei Tagen automatisch als zugestellt, was umseitig immer so schön auf gelben Briefen behauptet wird.
Einzig und allein eine Empfangsbestätigung des Empfängers ist ein Zustellungsnachweis. Nur wenn der Empfänger per Unterschrift bestätigt hat, dass was auch immer zugestellt wurde, liegt ein Beweis für Zustellung und Empfang vor.
Heutzutage wird aber so ziemlich alles einfach so in den Hausbriefkasten geschmissen. Bei Standardbriefen ist das sowieso der Fall, aber auch bei Einwurfeinschreiben ist das so.
Abverlangen einer Unterschrift vom Empfänger: Fehlanzeige. Nachweis der Zustellung und Nachweis des Empfangs: somit ebenfalls Fehlanzeige.
Auch die Behauptung des Jobcenter-Angstellten – „belegt“ mit einem „Computer-Vermerk“ – er habe während einer persönlichen „Vorsprache“ die „Einladung“ zum nächstfolgenden Meldetermin oder Maßnahme-Beginn, ein Stellen“angebot“ oder eine „Eingliederungsvereinbarung“ dem „Kunden“ übergeben, ist kein Beweis.
Er kann es vielleicht ausgedruckt, aber dann vergessen haben zu übergeben.
Das Jobcenter steht in der Nachweispflicht, dass eine persönliche Übergabe stattfand, was nur mit einem Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden kann, also der „Kunde“ mit seiner Unterschrift bestätigt hat, das Jobcenter-Schreiben von seinem „Bearbeiter“ persönlich ausgehändigt bekommen zu haben.
JobCenter und Arbeitsagenturen sind Firmen
Dass es hierzulande mangels Staatlichkeit keine staatlichen Organisationen geben kann, spricht sich im hiesigen Land mehr und mehr herum.
Dass wir seit 1945 kein souveräner Staat sind, hat selbst Schäuble bestätigt (siehe Video).


Wenn die Jobcenter und Arbeitsagenturen aber keine Behörden, also keine staatlichen Einrichtungen sind, was sind sie dann? Antwort: Privatfirmen!
Aus und vorbei mit der Staatshaftung bei Falschberatung mit finanziellen Fremdschäden an Erwerbslosen, liebe „Fallmanager/innen“!
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Es folgt ein Musterschreiben bzw. eine Argumentationshilfe für eine Anhörung oder einen Widerspruch:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe das von Ihnen erwähnte Schreiben nicht erhalten.
Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid von xx.xx.xxxx Widerspruch ein. (wenn man nicht zu einer Anhörung Stellung bezieht, sondern auf einen Sanktionsbescheid reagiert wird, dann entsprechend umformulieren)
Begründung:
Die von Frau/Herrn xxx besagte schriftliche Einladung zum Termin am xx.xx.xxxx (oder Stellenangebot, per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung o. ä.) ist bei mir nicht eingegangen.
Ich erinnere Sie daran, dass das Jobcenter gemäß § 37 Abs. 2, Satz 3 SGB X verpflichtet ist, den Nachweis über die erfolgreiche Zustellung ihrer Schreiben zu erbringen.
Die bloße Behauptung seitens der Behörde (das Jobcenter tritt als solche auf), dass ein Schreiben übergeben oder abgeschickt/es ausgedruckt wurde, reicht nicht aus, wie die Bundesanstalt für Arbeit am 30.08.2013 (Drucksache 17/13682) gleichlautend zum erwähnten § 37 Abs. 2 SGB X festgestellt hat. (Anlage 1)
Zitat: „(…) im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen. (…) Bestehen Zweifel über den Zugang bzw. Zeitpunkt des Zugangs, trägt die Behörde den Nachteil, wenn der Zugang bzw. dessen Zeitpunkt nicht beweisbar ist.
(…) Trägt er (der Leistungsberechtigte) vor, die auf dem Postweg versandte Einladung nicht erhalten zu haben, wird das Jobcenter das Gegenteil in der Regel nicht zweifelsfrei nachweisen können. Eine Sanktion tritt in diesem Fall nicht ein.
Die Jobcenter können zur Sicherstellung des Zugangs und des Nachweises hierüber künftige Einladungen persönlich (ggf. auch gegen Empfangsbekenntnis) übergeben oder die Einladung per Zustellungsurkunde zustellen lassen.“ Zitat Ende.
Bitte erbringen Sie den Nachweis, dass und wann ich mit meiner Unterschrift den Erhalt ihres Schreiben bestätigt habe.
Gleichlautend urteilten folgende Gerichte:
Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 8 AS 5579/07) am 14.03.2008 (Anlage 2):
Zitat: “(…) Wird wie im vorliegenden der Zugang der Meldeaufforderung bestritten, trägt der Grundsicherungsträger die Beweislast für einen Zugang des Schriftstücks. Auch dies gilt unabhängig davon, ob die Aufforderung als Verwaltungsakt anzusehen ist oder nicht.
Die Rechtsprechung hat bereits geklärt, dass ohne eine nähere Regelung weder eine Vermutung für den Zugang eines mit einfachem Brief übersandten Schreibens besteht (…) noch insoweit die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten.
(…) Auch genügen die Eintragungen der Zustellerfirma auf einer Rollkarte, wonach (…) im Auftrag der Beklagten ein Schreiben an die Adresse des Klägers ausgeliefert worden ist, im konkreten Fall nicht als Nachweis für den Zugang der Meldeaufforderung.
Unabhängig davon, welcher Beweiswert diesen Eintragungen allgemein zukommt, wird damit nur dokumentiert, dass ein Schreiben an die Anschrift des Klägers ausgeliefert worden ist. Es wird nicht bestätigt, dass der Brief in den Briefkasten des Klägers eingelegt worden ist.
Zwar ist es durchaus richtig, dass der Gesetzgeber die Verwaltung nicht verpflichtet hat, Bescheide oder Meldeaufforderungen förmlich zuzustellen, weil damit die in der Regel höheren Kosten für eine Zustellung eingespart werden können.
Dies ändert aber nichts daran, dass die Verwaltung die Beweislast dafür trägt, dass ein von ihr versandtes Schreiben auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist.
Hinzu kommt, dass sich schon nicht hinreichend sicher feststellen lässt, mit welchem Inhalt ein Schreiben an den Kläger zur Versendung gebracht worden ist. (…) Mit Mutmaßungen darüber, welchen Inhalt ein Schriftstück bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang und funktionierender Datenverarbeitung haben müsste, kann der zu beurteilende Sachverhalt nicht zuverlässig festgestellt werden.“ Zitat Ende.
Hessisches Finanzgericht in Kassel (Az.: 3 K 523/05) am 29.10.2007 (Anlage 3):
Zitat: „Eine Behörde muss grundsätzlich beweisen, dass amtliche Schreiben einem Bürger auch tatsächlich zugegangen sind. Das entschied das Hessische Finanzgericht in Kassel in einem Urteil.
Konkret müsse die Behörde sowohl den Zugang als solchen als auch den genauen Zeitpunkt des Zugangs belegen. Zweifel gingen daher allein zu ihren Lasten. Zitat Ende (Az.: 3 K 523/05).
Das Gericht gab mit seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil der Klage eines Bürgers statt.
Die Familienkasse hatte die Zahlung des Kindergeldes eingestellt, weil der Kläger die erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt hatte.
Der Kläger behauptete jedoch, die entsprechenden Aufforderungen wie auch der ablehnende Bescheid seien ihm gar nicht zugegangen.
Dem hielt die Behörde entgegen, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass einen Bürger mehrere Schriftstücke derselben Behörde nicht erreicht haben sollten.
Das Finanzgericht beurteilte die Sachlage anders. Nach seiner Meinung konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Schriftstücke tatsächlich nicht erhalten hatte.
Jedenfalls gebe es keine rechtlich tragfähige Vermutung, dass von mehreren amtlichen Schreiben den Bürger doch zumindest eines auch erreiche.
Vermittlungsvorschlag nicht erhalten – Sozialgericht Karlsruhe (Az. S 12 AS 184/13) am 27.03.2013 (Anlage 4):
Zitat: „Verschickt das Jobcenter einen Vermittlungsvorschlag an einen „Hartz 4-Empfänger“ per Standardbrief, so muss es auch beweisen, dass das Schreiben tatsächlich beim Hilfebedürftigen angekommen ist.
Auch wenn der Leistungsempfänger keine Reaktion auf das Schreiben zeigt, dürfen nicht einfach Leistungskürzungen verhängt werden.“ Zitat Ende.
Bei Reaktion auf einer Anhörung:
Wenn Sie den durch Gesetz und Rechtssprechung geforderten Zustellnachweis nicht erbringen können und dennoch sanktionieren, werde ich Widerspruch einlegen und gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht einreichen.
Bei Widerspruch gegen Sanktionsbescheid:
Wenn meinem Widerspruch gegen Ihren Sanktionsbescheid nicht abgeholfen wird, werde ich gegen Sie Klage beim Sozialgericht einreichen.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/136/1713682.pdf
Anlage 2: Landessozialgericht Baden-Württemberg – Urteil vom 14. 03. 2008 (Az.: L 5 AS 5579/07) / Quelle: http://openjur.de/u/350035.html
Anlage 3: http://www.n-tv.de/ratgeber/Amt-in-der-Beweispflicht-article250994.html
Anlage 4: Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 12 AS 184/13).
Aufgrund dieser Rechtslage gehen die Jobcenter in Einzelfällen dazu über, ihre Briefe mit „gelben Umschlag“ versehen per Einwurf-Einschreiben zu verschicken.
Auch hier kam es bereits vor, dass diese in einem anderen Briefkasten eingeworfen wurden, weshalb das Amtsgericht Kempten urteilte, dass ein Post-Einwurfeinschreiben kein sicherer Zustellnachweis sei, weshalb es dem Absender frei stünde, einen sicheren Zugangsweg zu wählen, z.B. das Einschreiben mit Rückschein.
Einwurf-Einschreiben reicht nicht aus – Post-Einwurfeinschreiben zu unsicher
Beim Post-Einwurfeinschreiben liefert auch der Einlieferung- und Auslieferungsbeleg keine ausreichende Basis für einen Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung beim Empfänger. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kempten hervor.
Das Gericht meint, dass ein Verlust der Postsendung während des Zustellvorgangs nicht auszuschließen sei.
Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Postzusteller die Postsendung in den falschen Briefkasten einwerfe. Das dies gelegentlich vorkomme, zeige die allgemeine Lebenserfahrung.
Zwar mache diese Auffassung den Nachweis des Zugangs des Einwurfeinschreibens beim Empfänger nahezu unmöglich, wenn dieser den Zugang bestreitet. Dies könne aber hingenommen werden, weil der Absender den Zugangsweg selbst bestimmen könne, führt das Gericht aus.
Es stünde dem Absender frei, von Anfang an einen sicheren Zugangsweg zu wählen, z.B. das Einschreiben mit Rückschein.
Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Kempten_11-C-43205_Zugangsbeweis-Einwurf-Einschreiben-reicht-nicht-aus.news4654.htm
Fazit:
Nur für ein per Einschreiben mit Rückschein oder per Zustellung durch einen sogenannten Behördenbediensteten kann ein Zustellnachweis erbracht werden. Bei Normalbriefen (wie beim Jobcenter üblich) aber auch Einwurf-Einschreiben in gelben Umschlägen ist das nicht der Fall.
Wird seitens des Jobcenters behauptet, dass man dem „Kunden“ ein Schreiben persönlich übergeben hat, kann auch das nur nachgewiesen werden, wenn ein vom Empfänger/“Kunden“ unterschriebenes Empfangsbekenntnis vorliegt.
Noch ein bisschen Zusatzmaterial:
Postbotin unterschlägt über 1000 Briefe und lagert sie zu Hause:http://www.muensterlandzeitung.de/staedte/suedlohn/Briefe-unterschlagen-Freunde-bestohlen;art982,1521614
Postbote behielt rund 1300 Briefe und Pakete und deren Inhalte, statt sie den wartenden Empfängern zu überbringen: http://www.berliner-kurier.de/brandenburg/gieriger-postbote-ab-in-den-knast,7169130,25440338.html
Postbote hat rund 1000 Briefe in seinem Keller gesammelt:http://www.moz.de/artikel-ansicht/dg/0/1/998554/
Postbotin hat mehrere tausend Briefe nicht zugestellt und in ihrem Keller eingelagert: http://www.shortnews.de/id/862167/aus-faulheit-postbotin-lagert-tausende-briefe-im-keller

Quelle: Zustellung eines „Behördenbriefes“ – “Amt“ in der Beweispflicht